EuGH — 307/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/714 des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe nachzukommen.2)Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.