EuGH — 310/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Ver trag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/470 des Rates vom 29. Juni 1982 nachzukommen.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.