EuGH — 318/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie für die Ernennung von Beamten in den „corps“ des Führungs-und des Fach-und Berufsausbildungspersonals im Außendienst des Strafvollzugs sowie in der Gesamtheit der fünf „corps“ der Staatspolizei ein nach Geschlecht getrenntes, von der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen nicht gedecktes Einstellungsverfahren beibehalten hat.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.