EuGH — 11/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Rechtssache 11/86 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.2)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Rechtssache 11/86 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.2)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.