EuGH, Zweite Kammer — 13/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) aufgrund von Artikel 91 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts, beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.