EuGH — 23/86 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)Die Kommission führt bis zum 10. Juli 1986 oder, falls das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 34/86 (Rat/Europäisches Parlament) schon vorher ergeht, bis zum Erlaß dieses Urteils den Haushalt für das Haushaltsjahr 1986 hinsichtlich der Zahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen auf der Grundlage des vom Rat am 27. November 1985 in zweiter Lesung aufgestellten Entwurfs des Haushaltsplans vorbehaltlich der vom Parlament am 12. Dezember 1985 beschlossenen Änderungen aus, die nicht zu einer Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben geführt haben, das heißt, vorbehaltlich der Änderungen aufgrund einer Übertragung der Haushaltslinie B 660 auf die neuen Linien B 6615, 6616, 6617 und 6632 sowie der Haushaltslinie B 944 auf die Linie A 1100.2)Bei der ersten nach Erlaß dieses Beschlusses an das Vereinigte Königreich gerichteten Mittelanforderung für das Haushaltsjahr 1986 zieht die Kommission von dem Betrag, den sie auf der Grundlage des in zweiter Lesung vom Rat aufgestellten Entwurfs des Haushaltsplans anfordert, die vom Vereinigten Königreich vor Erlaß dieses Beschlusses auf der Grundlage des vom Präsidenten des Europäischen Parlaments am 18. Dezember 1985 festgestellten Haushaltsplans eventuell zuviel gezahlten Beträge ab.3)Für den Fall, daß das Urteil des Gerichtshofes in der vorgenannten Rechtssache 34/86 nicht spätestens bis zum 10. Juli 1986 ergangen sein sollte, wird das Vereinigte Königreich aufgefordert, umgehend den Gerichtshof anzurufen, damit dieser darüber entscheidet, ob er seine Anordnung gegenüber der Kommission aufrechterhält.4)Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.