EuGH — 130/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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