EuGH — C-147/86 TO 1
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Drittwiderspruchsklage wird als unzulässig abgewiesen.2)Die Drittwiderspruchskläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Drittwiderspruchsklage wird als unzulässig abgewiesen.2)Die Drittwiderspruchskläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.