EuGH — 175/86 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER gemäß Artikel 9 § 4 und Artikel 96 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen: 1)Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.