EuGH — 213/86 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)Gegenüber der Antragstellerin wird der Vollzug des Artikels 4 der Entscheidung 86/398 der Kommission vom 23. April 1986 ausgesetzt, sofern sie eine von der Kommission anerkannte Bankbürgschaft beibringt, durch die die Zahlung der gemäß Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße sowie etwaiger Verzugszinsen gesichert wird.2)Der Antragstellerin wird eine Frist von höchstens 14 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses gesetzt, um der Kommission diese Bankbürgschaft beizubringen. Innerhalb dieser Frist wird die Kommission keine Schritte zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag unternehmen.3)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.