EuGH — 214/86 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)Der Vollzug der Entscheidung 86/475 der Kommission vom 20. Juni 1986 über den von der Republik Griechenland vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1982 finanzierten Ausgaben durch die Entscheidung der Kommission vom 19. August über die Vorauszahlung für September wird vorläufig bis zum Erlaß des Beschlusses, mit dem das vorliegende Verfahren wegen einstweiliger Anordnung abgeschlossen wird, ausgesetzt.2)Das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung wird fortgesetzt. Die Kommission hat bis zum 29. August 1986 schriftliche Erklärungen einzureichen.3)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.