EuGH — 221/86 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT beschlossen: 1)Der Vollzug des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 1986 über den Schlüssel für die Verteilung der Mittel des Postens 3708 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1986 und die „Informationsaktionen“ für Spanien und Portugal wird bis zum Erlaß der Entscheidung, mit der das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird, ausgesetzt.2)Wegen der Besonderheiten des Rechtsstreits hat das Europäische Parlament zwei Anordnungen zu befolgen, damit die Aussetzung des Vollzugs wirksam ist:Das Europäische Parlament darf zum einen bis zum Erlaß der Entscheidung, mit der das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird, den bisher noch nicht an die Fraktionen ausgezahlten Restbetrag der verfügbaren Mittel, nämlich 94194 ECU, nicht auszahlen. Das Europäische Parlament hat zum anderen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß die Fraktionen des Parlaments die in Nummer 5 dieses Beschlusses genannten Beträge, die ihnen vom Europäischen Parlament in Vollzug des Beschlusses vom 10. Juli 1986 ausgezahlt worden sind, verwenden. 3)Das Europäische Parlament wird aufgefordert, dem Präsidenten des Gerichtshofes bis zum 22. September 1986, 16.00 Uhr, mitzuteilen, welche Durchführungsmaßnahmen es ergriffen hat, um den mit diesem Beschluß getroffenen Anordnungen nachzukommen.