EuGH — 229/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.