EuGH — 233/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.2)Die Kläger und die Streithelfer tragen in jeder der Rechtssachen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.2)Die Kläger und die Streithelfer tragen in jeder der Rechtssachen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.