EuGH — 242/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.2)Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.2)Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.