EuGH, Dritte Kammer — 248/86
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat sämtliche Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat sämtliche Kosten zu tragen.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.