EuGH — 294/86 R
Aus diesen Gründen beschließt DER PRÄSIDENT im Verfahren der einstweiligen Anordnung: 1)Der Antrag wird zurückgewiesen.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Aus diesen Gründen beschließt DER PRÄSIDENT im Verfahren der einstweiligen Anordnung: 1)Der Antrag wird zurückgewiesen.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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