EuGH — 22/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um den Bestimmungen der Richtlinie 80/987 des Rates vom 20. Oktober 1980 (ABl. L 283, S. 23) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nachzukommen.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.