EuGH, Sechste Kammer — 30/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) auf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Urteil vom 20. Januar 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 85 des Vertrages ist nicht auf Konzessionsverträge zwischen Gemeinden, die in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln, und Unternehmen anwendbar, die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut werden.2)Artikel 86 des Vertrages ist auf eine Gesamtheit von — sich auf einen bestimmten Teil des Staatsgebietes erstreckenden und den externen Bestattungsdienst betreffenden — Gemeindemonopolen anwendbar, die ein und derselben Unternehmensgruppe übertragen wurden, deren Vorgehen auf dem Markt von der Muttergesellschaft bestimmt wird,wenn sich die Tätigkeiten der Gruppe und die Monopolstellung, die die betroffenen Unternehmen in einem Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats innehaben, auf die Einfuhr von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder auf die Möglichkeit für die in diesen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen auswirken, im erstgenannten Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen, wenn die Unternehmensgruppe eine beherrschende Stellung innehat, die durch eine wirtschaftliche Machtposition gekennzeichnet ist, die ihr die Möglichkeit gibt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt im Bestattungswesen zu verhindern, und wenn die Unternehmensgruppe unangemessene Preise fordert, mögen diese auch in einem Leistungsverzeichnis festgelegt sein, dessen Beachtung zu den Bedingungen des Konzessionsvertrages gehört. 3)Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß er es den Trägern öffentlicher Gewalt verbietet, den Unternehmen, denen sie ausschließliche Rechte wie das Monopol für den externen Bestattungsdienst eingeräumt haben, ein den Bestimmungen der Artikel 85 und 86 widersprechendes Preisgebaren aufzuzwingen.