EuGH — 32/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidung Nr. 3746/86 der Kommission vom 5. Dezember 1986 wird insoweit für nichtig erklärt, als sie die Erzeugnisgruppen betrifft, die Gegenstand des Liberalisierungsvorschlags waren, den die Kommission dem Rat am 2. Oktober 1986 vorlegte.2)Die Klagen in den Rechtssachen 52 und 57/87 werden als unbegründet abgewiesen.3)Die Kommission trägt in der Rechtssache 32/87 die Kosten des Verfahrens.4)Die Alfa Acciai SpA, die Klägerin in der Rechtssache 52/87, sowie die Fincamuna SpA und die Nuova Sidercamuna SpA, die Klägerinnen in der Rechtssache 57/87, tragen die Kosten des Verfahrens.