EuGH, Zweite Kammer — 71/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Efeteio Athen mit Urteil vom 10. November 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 der Kommission vom 23. Dezember 1977 über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen ist dahin auszulegen, daß der Käufer bei Überschreitung der Frist für die Übernahme der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde, die Kosten der weiteren Lagerung nicht trägt, soweit die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die für ihn einen Fall höherer Gewalt darstellen.2)Beginnt der Käufer erst wenige Tage vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2960/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 2041/83 festgesetzten 90tägigen Frist mit der Verladung der Waren, für die der Zuschlag erteilt wurde, so kann dies für ihn keine nachteiligen Folgen gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 haben, wenn er unter den besonderen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise damit rechnen konnte, daß diese Zeit ausreichen würde. Hierbei braucht er die Möglichkeit des Eintritts von Ereignissen, die für ihn einen Fall höherer Gewalt darstellen würden, nicht in Betracht zu ziehen.