EuGH, Erste Kammer — 79/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Tribunal de commerce Brüssel mit Urteil vom 10. März 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1)Artikel 9 der Verordnung Nr. 1974/80 der Kommission vom 25. Juli 1980 ist dahin auszulegen, daß er es der mit der Bereitstellung einer Nahrungsmittelhilfe durch ein Verfahren der freihändigen Vergabe beauftragten Stelle nicht verbietet, nur zwei konkurrierende Firmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, die zuvor erfolglos an einem Ausschreibungsverfahren über dieselbe Maßnahme teilgenommen haben.2)Die mit der Bereitstellung von zur Durchführung einer Nahrungsmittelaktion bestimmten Erzeugnissen beauftragte Stelle darf nach der Verordnung Nr. 1974/80 der Kommission in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 vor Inkrafttreten derjenigen Verordnung der Kommission, mit der die Anwendung eines Verfahrens der freihändigen Vergabe für diese Bereitstellung gebilligt wird, Angebote von an der Lieferung der Erzeugnisse interessierten Unternehmen weder anfordern noch entgegennehmen.