EuGH, Dritte Kammer — 83/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm von der Cour du travail Mons mit Urteil vom 18. März 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Neuberechnung einer vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellten Invaliditätsleistung ist gemäß den Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmen, wenn sie erforderlich ist, weil sich die persönlichen Verhältnisse des Sozialversicherten nach diesem Zeitpunkt geändert haben.