EuGH — 102/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird abgewiesen.2)Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird abgewiesen.2)Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.