EuGH, Fünfte Kammer — 106/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Polymeles Protodikeio Athen mit Urteilen vom 30. Oktober 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 178 EWG-Vertrag für gegen die Gemeinschaft gerichtete Schadensersatzklagen nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag ausschließlich zuständig. Die nationalen Gerichte bleiben jedoch für Klagen auf Ersatz des Schadens zuständig, den nationale Behörden bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts Privatpersonen verursacht haben.2)Das Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 194 bis 206/83 (Asteris u. a./Kommission, Slg. 1985, 2815), durch das eine Schadensersatzklage abgewiesen wurde, die von Tomatenmarkherstellern aufgrund der Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die Gemeinschaft erhoben worden war, steht einer Schadensersatzklage derselben Unternehmen gegen den griechischen Staat nicht entgegen, die auf einen anderen Klagegrund, etwa einen eigenen Amtsfehler oder ein eigenes vorwerfbares Verhalten der griechischen Behörden, auch wenn diese dabei im Rahmen des Gemeinschaftsrechts tätig wurden, gestützt ist.3)Zahlungen, zu denen nationale Behörden zum Ersatz eines Schadens verurteilt werden, den sie Privatpersonen verursacht haben, stellen keine Beihilfen im Sinne der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag dar.4)Die Verordnung Nr. 381/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 über die zusätzliche Zahlung einer Produktionsbeihilfe für bestimmte Größen von Verpackungen, die aus griechischen Tomaten im Wirtschaftsjahr 1983/84 gewonnene Tomatenkonzentrate enthalten, durch die den griechischen Unternehmen eine zusätzliche Beihilfe gewährt wurde, die ihnen infolge eines technischen Fehlers der durch das Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in der Rechtssache 192/83 (Griechenland/Kommission, Slg. 1985, 2791) für nichtig erklärten Verordnung Nr. 1615/83 der Kommission vom 15. Juni 1983 zur Festsetzung der Koeffizienten, mit denen der für Tomatenmark festgesetzte Betrag der Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1983/84 zu multiplizieren war, nicht gezahlt worden war, steht einer Klage der betroffenen Unternehmen gegen den griechischen Staat auf Ersatz des Schadens nicht entgegen, der über die nach dieser Verordnung rückwirkend gezahlten Beträge hinausgeht. Eine solche Klage kann nur auf einen anderen Klagegrund gestützt werden, als er den vom Gerichtshof mit Urteil vom 19. September 1985 (Rechtssachen 194 bis 206/83, a. a. O.) abgewiesenen Klagen zugrunde lag.