EuGH — 122/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1) verstoßen, indem sie die von den Tierärzten in Ausübung ihres Berufes erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit hat.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.