EuGH, Zweite Kammer — 125/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Einrede der Unzulässigkeit wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den Antrag auf Gewährung einer gemäß der allgemeinen Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. April 1986 berechneten Ausgleichszulage ab 1. Februar 1985 richtet; das Verfahren wird in der Hauptsache fortgesetzt.2)Im übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.3)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.