EuGH, Sechste Kammer — 129/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) auf die ihm von der Cour de cassation des Großherzogtums Luxemburg mit Beschluß vom 9. April 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts ist dahin auszulegen, daß diese Vorschrift einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, für die Stellung von Anträgen auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen eine Ausschlußfrist von einem Jahr festzusetzen. Der Ablauf einer solchen Frist kann jedoch von der innerstaatlichen Verwaltungsbehörde einem Beamten der Gemeinschaften nicht entgegengehalten werden, der seinen Übertragungsantrag innerhalb der nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Frist bei dem Organ der Gemeinschaften, dem er angehört, eingereicht hat, falls die Einreichung des Übertragungsantrags über dieses Organ einer zwischen dem Gemeinschaftsorgan und der zuständigen innerstaatlichen Verwaltungsbehörde in diesem Bereich gepflogenen Verwaltungspraxis entsprach.