EuGH, Sechste Kammer — 130/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) auf die ihm von der Cour de cassation des Großherzogtums Luxemburg mit Urteil vom 9. April 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der EGKS ist dahin auszulegen, daß diese Vorschrift mit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1962 die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften ausgeschlossen hat, nach denen ein Beamter der Gemeinschaft, der der Sozialversicherung des betreffenden Mitgliedstaats angeschlossen war, gegen Zahlung einer Rückkaufentschädigung, die auf die Höhe seiner Beiträge beschränkt war, endgültig auf die vorher nach dem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche verzichten mußte, ohne die Möglichkeit zu haben, diese Ruhegehaltsansprüche aufrechtzuerhalten oder auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen zu lassen.