EuGH, Erste Kammer — 135/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird abgewiesen.2)Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Streithelfers.3)Der Rechnungshof trägt seine eigenen Kosten.