EuGH, Erste Kammer — 151/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm von der Arbeidsrechtbank Antwerpen mit Urteil vom 8. Mai 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Eine innerstaatliche Rechtsvorschrift wie Artikel 10 Absatz 1 der belgischen Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1984, wonach die Altersrente auf einer niedrigeren Grundlage (nämlich aufgrund eines „Satzes für Alleinstehende“ von 60 % anstatt eines „Familiensatzes“ von 75 %) berechnet wird, wenn der Ehegatte des Berechtigten selbst eine Altersoder Hinterbliebenenrente oder eine Leistung gleicher Art erhält, ist keine Antikumulierungsvorschrift im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971.