EuGH, Erste Kammer — 182/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Beschluß vom 5. Juni 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Der in Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1725/79 vorgesehene Koeffizient von 0,9 dient ausschließlich zur Bestimmung der Mengen Milchpulver, nach deren Maßgabe die Beihilfe berechnet wird.