EuGH, Fünfte Kammer — 189/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 27. April 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Zur Anwendung von Artikel 6 Nr. 1 des Übereinkommens muß zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen läßt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.2)a)Der Begriff „unerlaubte Handlung“ im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens ist als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 anknüpfen.b)Ein Gericht, das nach Artikel 5 Nr. 3 für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, ist nicht auch zuständig, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden.