EuGH — C-216/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom High Court of Justice von England und Wales mit Beschluß vom 22. Mai 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts 1)ist es einem Mitgliedstaat nicht untersagt, bei der Zulassung eines seiner Schiffe zum Fischfang unter Ausnutzung nationaler Fangquoten Bedingungen aufzustellen, durch die sichergestellt werden soll, daß das Schiff eine wirkliche wirtschaftliche Beziehung zu diesem Staat aufweist, wenn diese Beziehung nur das Verhältnis zwischen den Fischereitätigkeiten dieses Schiffes und der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung sowie den damit verbundenen Gewerbezweigen betrifft;2)ist es einem Mitgliedstaat nicht untersagt, bei der Zulassung eines seiner Schiffe zum Fischfang unter Ausnutzung nationaler Fangquoten die Bedingung, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert, aufzustellen, um dadurch sicherzustellen, daß eine wirkliche wirtschaftliche Beziehung, wie vorstehend beschrieben, besteht, wenn diese Bedingung nicht die Verpflichtung enthält, alle Fangexpeditionen mit diesem Schiff in einem inländischen Hafen zu beginnen;3)ist es einem Mitgliedstaat nicht untersagt, bei der Zulassung eines seiner Schiffe zum Fischfang unter Ausnutzung nationaler Fangquoten davon auszugehen, daß der Beweis dafür, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert, durch die Anlandung eines Teils der Fänge oder die regelmäßige Anwesenheit des Schiffes in inländischen Häfen erbracht werden kann;4)ist es einem Mitgliedstaat nicht untersagt, als Beweis für die Erfüllung der Bedingung, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert, nur die Anlandung eines bestimmten Teils der Fänge oder eine gewisse regelmäßige Anwesenheit des Schiffes in inländischen Häfen anzuerkennen, vorausgesetzt, daß das Erfordernis einer regelmäßigen Anwesenheit des Schiffes in diesen Häfen weder unmittelbar noch mittelbar dazu zwingt, die Fänge des Schiffes in inländischen Häfen anzulanden, und nicht die Ausübung einer normalen Fischereitätigkeit behindert;5)ist es einem Mitgliedstaat nicht untersagt, im Rahmen der Erteilung von Lizenzen für den Fischfang innerhalb der nationalen Quoten durch eine Regelung oder Praxis eine zuvor nicht bestehende, neue Bedingung aufzustellen.