EuGH — 229/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 ff. EWG-Vertrag und aus Artikel 29 der Akte über den Beitritt der Griechischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften verstoßen, daß sie für die Kontrolle der Preise solcher aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführter Waren eine Gebühr erhebt, deren Wert 200000 DR übersteigt und die nicht vom Staat eingeführt werden.2)Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.