EuGH — 235/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom belgischen Conseil d'État mit Urteil vom 16. Juli 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, daß er es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht erlaubt, die Gewährung eines Stipendiums für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats wohnt und dort eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsyerhältnis ausübt, jedoch die Staatsangehörigkeit eines dritten Mitgliedstaats besitzt, mit der Begründung zu verweigern, daß dieser Arbeitnehmer nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnmitgliedstaats besitze. Ein zweiseitiges Abkommen, das die Gewährung der fraglichen Stipendien den Staatsangehörigen der beiden Mitgliedstaaten, die Parteien des Abkommens sind, vorbehält, kann die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von inländischen Arbeitnehmern und im Hoheitsgebiet eines dieser beiden Mitgliedstaaten niedergelassenen Arbeitnehmern der Gemeinschaft nicht behindern.