EuGH, Zweite Kammer — 247/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Die Klägerin trägt die Kosten der Kommission.3)Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.