EuGH, Erste Kammer — 253/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 7. Juli 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß aus Epoxidharz, Kohlenstoffasern und Glasfasergewebe bestehende, zur Herstellung von Rohren bestimmte Halberzeugnisse in Folienform als Kunststofferzeugnisse zur Tarifnummer 39.01 des Gemeinsamen Zolltarifs gehören.