EuGH, Zweite Kammer — 284/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Gehaltsabrechnungen der Kommission für Februar und März 1987 werden insoweit aufgehoben, als dort auf die dem Kläger zu zahlende Vergütung ein anderer Berichtigungskoeffizient als der für die Schweiz angewandt worden ist.2)Die Kommission wird verurteilt, den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung und der dem Kläger seit Januar 1987 unter Zugrundelegung des Berichtigungskoeffizienten für die Schweiz zustehenden Vergütung an den Kläger auszuzahlen.3)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.