EuGH, Zweite Kammer — 291/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 24. August 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Drucke, die von einer vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platte abgezogen sind, sind als Originalsteindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen, auch wenn der Abzug mittels eines mechanischen Druckverfahrens erfolgt ist.2)Als Originalsteindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs sind auch solche Drucke anzusehen, die in einem Umdruckverfahren abgezogen werden, bei dem die auf einem Spezialpapier, dem Pauspapier oder sogenannten Berliner Papier, gefertigte Originalzeichnung mehrfach übertragen wird, zunächst vom Pauspapier auf den Stein, von dem dann ein neues Pauspapier reproduziert wird, das seinerseits auf einen neuen Stein übertragen wird, so daß der Abzug einer zweiten Serie von Drucken möglich ist, und so weiter, bis die gewünschte Anzahl des Mehrfachnutzens erreicht ist.3)Die Zahl der Abzüge von ein und derselben Originalzeichnung kann zwar ein Anhaltspunkt für den fehlenden Originalcharakter des Werkes sein, sie kann aber für sich allein kein entscheidendes Kriterium für die Definition des Originalcharakters eines Steindrucks im Sinne der Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen.