EuGH — 305/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie den einzigen Artikel des Präsidialdekrets vom 22./24. Juni 1927 und die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 des Ausnahmegesetzes Nr. 1366 vom 2./7. Dezember 1938 aufrechterhalten und auf die Vornahme von Rechtsgeschäften über in den Grenzgebieten Griechenlands belegene Immobilien durch Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten angewandt hat.2)Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.