EuGH — 326/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 zur Anpassung der Richtlinie 76/764/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung an den technischen Fortschritt nachzukommen.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.