EuGH — C-334/87
(Gründe nicht wiedergegeben) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidung 87/468/EWG der Kommission vom 18. August 1987 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1984 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission den Betrag, der den Kosten der Lagerung einer Partie Tresteröl für die Zeit vom 14. März bis 7. August 1984 entspricht, nicht zu Lasten des EAGFL anerkannt hat.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.