EuGH, Erste Kammer — 368/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluß vom 10. September 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 9 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem Pflichtversicherungssystem in einem Mitgliedstaat, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge erfüllt sein muß, nicht als erfüllt gilt, wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt einem Pflichtversicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat angehört.2)Die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach die Angehörigen dieses Staates eine Voraussetzung der Versicherungszugehörigkeit wie die des Artikels 2 § 28 ArVNG erfüllen müssen, nicht entgegenstehen.