EuGH, Fünfte Kammer — 382/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm von der Cour d'appel Paris mit Urteil vom 27. November 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Anwendung eines Verbots der Kundenwerbung an der Haustür für den Verkauf von pädagogischem Material, wie es das Gesetz über den Schutz der Verbraueher auf dem Gebiet der Werbung und des Verkaufs an der Haustür ausspricht, auf eingeführte Erzeugnisse ist nicht unvereinbar mit Artikel 30 EWG-Vertrag.