EuGH — 23/87 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER, gemäß den Artikeln 9 § 4 und 96 der Verfahrensordnung, im Verfahren der einstweiligen Anordnung, beschlossen: 1)Der Vollzug der Entscheidung im Schreiben des Generalsekretärs der EVP-Fraktion vom 16. Juli 1986 und im Schreiben des Präsidenten der EVP-Fraktion vom 29. Oktober 1986 über die Versetzung der Antragstellerin nach Brüssel zum 1. Juli 1987 wird ausgesetzt.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.