EuGH — 45/87 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)Irland hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß bis zu einer Entscheidung über den Antrag der Kommission auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung oder bis zum Erlaß eines anderweitigen Beschlusses vom Stadtrat von Dundalk der Auftrag Nr. 4 im Rahmen des Dundalk Water Supply Augmentation Scheme vergeben wird.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.