EuGH — 65/87 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird aufgegeben,binnen sieben Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Ständigen Futtermittelausschuß vorzuschlagen, den von der Antragstellerin erfundenen, hergestellten und vertriebenen Wachstumsförderer für Schweine, Carbadox, wieder in den Anhang II der Richtlinie 70/524 des Rates vom 23. November 1970 aufzunehmen; die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten innerhalb derselben Frist über den Inhalt dieses Beschlusses zu unterrichten. 2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.