EuGH — 90/87 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER, BEVOLLMÄCHTIGT DURCH DEN PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES, im Verfahren der einstweiligen Anordnung, aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihres Artikels 83, nach Anhörung des Generalanwalts, beschlossen: 1)Der Vollzug der angefochtenen Verfügung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 16. Februar 1987 wird bis zur Verkündung der Entscheidung zur Hauptsache teilweise, hinsichtlich der Maßnahme der Einbehaltung von 50 % des Grundgehalts des Antragstellers, die tatsächlich nur in Höhe von 25 % seines Grundgehalts erfolgt, ausgesetzt.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.