EuGH — 133/87 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.2)Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.2)Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.